Die nachfolgenden Einkaufsbedingungen sind ein integrierter Bestandteil der Einkaufsbestellungen von Unger. Werden abweichende Konditionen gegenseitig vereinbart, müssen diese in der offiziellen Einkaufsbestellung enthalten sein. Dementsprechend haben die in der Einkaufsbestellung aufgeführten Konditionen Vorrang.
Getroffene Absprachen gemäß individueller Herstellungs- oder Einkaufsvereinbarungen haben Vorrang vor den allgemeinen Einkaufsbedingungen der Unger Germany GmbH.
1.1 Bestellungen von Unger erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Einkaufsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.2 Der Lieferant verpflichtet sich, jede auf der Grundlage dieser Einkaufsbedingungen entstehende Einzelbestellung innerhalb von 5 Arbeitstagen schriftlich zu bestätigen.
Rechnungen sind per E-Mail an buchhaltung@ungerglobal.com zu versenden. Die Zahlungen setzen eine ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Pflichten voraus.
Der Lieferant stellt sicher, dass sämtliche Lieferungen geltenden rechtlichen Vorgaben entsprechen.
4.1 Der in der Einkaufsbestellung angegebene Liefertermin ist ein Fixtermin und bindend.
4.2 Die Lieferfrist beginnt mit dem Bestelltag. Lieferverzögerungen sind Unger umgehend schriftlich mitzuteilen.
4.3 Im Falle des Lieferverzugs gelten die gesetzlichen Regelungen.
Der Lieferant gerät ohne weitere Mahnung in Verzug, wenn die vertraglich vereinbarten Termine und Fristen überschritten sind.
6.1 Vor Auslieferung der Waren stellt der Lieferant durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die Waren den Anforderungen gemäß Bestellung/Spezifikation genügen. Der Lieferant dokumentiert die Ergebnisse der einschlägigen Qualitätsprüfungen und stellt sie auf Wunsch Unger zur Verfügung.
6.2 Vor dem Hintergrund der beim Lieferanten unterhaltenen prozessgesteuerten Qualitätssicherung verzichtet der Lieferant insoweit auf weitergehende gesetzliche Anforderungen an die Wareneingangskontrolle bei Unger.
6.3 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen Unger ungekürzt zu; in jedem Fall ist Unger berechtigt, vom Lieferanten nach der Wahl von Unger Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadenersatz, insbesondere das auf Schadenersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
6.4 Unger ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
Der Lieferant sichert Unger für Ersatzteile im Rahmen der eigenen Möglichkeiten eine Verfügbarkeit von 3 Jahren nach Produkteinstellung zu.
8.1 Für die Ausführung und Kontrolle von Lieferungen und Leistungen sind die zum Zeitpunkt des Beginns immer die aktuell gültigen Normen und sämtliche einschlägigen Vorschriften nach dem Stand der Technik anzuwenden.
8.2 Erkennt der Lieferant im Zuge der Entwicklung, Fertigung oder Überprüfung der Vertragsgegenstände die Beschreibung als fehlerhaft, missverständlich, unvollständig oder abweichend vom Muster, wird er Unger hiervon unverzüglich schriftlich verständigen und diesem Vorschläge zur Abhilfe unterbreiten.
Warenanlieferungen haben in Übereinstimmung mit dem Unger-Logistikleitfaden zu erfolgen.
10.1 Alle erforderlichen Zeichnungen oder Unterlagen sind Unger auf Bedarf zu liefern. Sofern Unger Teile beim Lieferanten beistellt, behält sich Unger hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für Unger vorgenommen.
10.2 Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit der ausdrücklichen Zustimmung von Unger offengelegt werden.
Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.
Erfüllungsort für alle Leistungen aus der Geschäftsverbindung ist, soweit nicht abweichend geregelt, Solingen. Gerichtsstand ist ausschließlich Wuppertal.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt stattdessen eine Formulierung, die dem Sinn und Zweck des Vertrages und den Bedingungen am nächsten kommt und rechtlich zulässig ist.
Stand: Juli 2023